BAG - Urteil vom 23.10.1996
4 AZR 245/95
Normen:
Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/BL (vom 24. April 1991) § 5 Einleitungssatz;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 23 a BAT
NZA 1997, 547
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 09.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5464/93
LAG Bremen, vom 22.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 114/94

Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

BAG, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 245/95

DRsp Nr. 1997/3286

Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

»Wird ein Arbeitsverhältnis rechtlich unterbrochen, so ist die vor der Unterbrechung zurückgelegte Zeit im Rahmen des § 5 der Übergangsvorschriften zum Tarifvertrag für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst nicht zu berücksichtigen. Eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten kommt nicht in Betracht, da die tarifliche Regelung dem Zweck der Kosteneingrenzung dient.«

Normenkette:

Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/BL (vom 24. April 1991) § 5 Einleitungssatz;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin. Dabei geht es um die Frage, ob für die Eingruppierung der Klägerin auf der Grundlage von neugestalteten tariflichen Eingruppierungsmerkmalen Zeiten einer Bewährung in einem früheren Arbeitsverhältnis der Parteien nach der einschlägigen Übergangsregelung zu berücksichtigen sind.