LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2003
11 Sa 292/03
Normen:
BGB § 315 Abs. 1 ; GewO § 106 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4442/02

Auslegung einer Vereinbarung über die Zahlung einer Prämie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 292/03

DRsp Nr. 2003/13304

Auslegung einer Vereinbarung über die Zahlung einer Prämie

»Die im Rahmen des § 315 Abs. 1 BGB (seit 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO) für die Abwägung einzustellenden Interessen der einzelnen Vertragsparteien müssen für die jeweils andere Vertragspartei erkennbar sein. Eine bloße innere Erwartungshaltung, die sich in der Außenwelt nicht nachvollziehbar manifestiert hat, kann nicht Grundlage dieses Abwägungsprozesses sein. Sofern eine Partei ihre eigenen ihr zum Vorteil gereichenden Interessen gegenüber der anderen zur Konkretisierung verpflichteten Partei nicht erkennbar offenbart, geht dies damit zu ihren Lasten.«

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1 ; GewO § 106 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Prämie für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 30.09.2001.

Die Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro für Bau- und Verkehrswesen. Gegenstand der Tätigkeit der Beklagten sind u.a. Planungen im Bereich von Bahnhöfen.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.01.1997 als Diplom-Ingenieur tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrages von diesem Tag war er als Projektleiter "Controlling Bahnsteige bundesweit" / "ICE-Bahnhöfe" in G. eingestellt. Das Bruttogehalt betrug zunächst DM 7.400,00 und sollte entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen "13x" gezahlt werden.