LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2004
1 Sa 639/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3125/03

Auslegung einer Vergütungsabrede über Direktversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 1 Sa 639/04

DRsp Nr. 2005/18775

Auslegung einer Vergütungsabrede über Direktversicherung

Ist die Zusage einer Direktversicherung bereits auf der arbeitsvertraglichen Versorgungsebene unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Übertragung der Versicherung auf die Arbeitnehmerin vor Erfüllung der Unwiderruflichkeitsvoraussetzungen zu verweigern.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Übertragung einer Direktversicherung auf die Klägerin. Die Beklagte zu 1.) betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Steuerberatungskanzlei. Die Beklagten zu 2.) und zu 3.) sind deren Gesellschafter.

Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1.) vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2003 als Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag vom 1.7.1999 hieß es auszugsweise (Bl. 11 ff. d. A.):

"§ 6 Gehalt und sonstige Vergütungen

(1) Der Angestellte erhält ein monatliches, nachträglich zu zahlendes Gehalt von DM 5.000,-.

(2) Der Angestellte erhält mit der Vergütung nach Abs. 1 jeweils für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von DM 5.000,-.

[...]

(7) Sonstige Sonderzuwendungen:

Firmen-PKW

Direktversicherung (nach Ablauf der Probezeit, spätestens zum 1.10.1999) in Höhe von DM 300,- monatlich."

Ferner wurde abschließend bestimmt:

"§ 16 Ausschlussfristen