BAG - Urteil vom 30.11.2010
3 AZR 476/09
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1332/08
ArbG Köln, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10455/07

Auslegung einer Versorgungsordnung; Anrechnung der bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

BAG, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 476/09

DRsp Nr. 2011/6214

Auslegung einer Versorgungsordnung; Anrechnung der bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. 2. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. 3. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt. 4. Bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers ist nicht lediglich die ihm tatsächlich gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hälftig zu berücksichtigen. Die Auslegung der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung (RL 1989) ergibt vielmehr, dass die Beklagte berechtigt ist, die abschlagsfreie, nicht durch einen verringerten Zugangsfaktor gekürzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hälftig in Anrechnung zu bringen (vgl. § 7 Abs. 2 RL 1989).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2009 - - aufgehoben.