LAG Köln - Urteil vom 23.01.2009
11 Sa 1332/08
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10455/07

Teilweise Anrechnung tatsächlich gezahlter Sozialversicherungsrente auf betriebliches Ruhegeld

LAG Köln, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1332/08

DRsp Nr. 2009/16195

Teilweise Anrechnung tatsächlich gezahlter Sozialversicherungsrente auf betriebliches Ruhegeld

Sehen Ruhegeldrichtlinien vor, dass das betriebliche Ruhegeld um die hälftige der dem Arbeitnehmer zustehende Sozialversicherungsrente vermindert werden soll, so ist nicht die Hälfte der fiktiven Sozialversicherungsrente, die der Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt hätte, von dem betrieblichen Ruhegeld abzuziehen (Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 5 Sa 438/08 -).

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.05.2008 - 15 Ca 10455/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente des Klägers auf das betriebliche Altersruhegeld.

Der am 13.06.1945 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er schied zum 29.02.2004 aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten aus. Unter dem 14.03.2003 (Bl. 64 ff. d.A.) regelten die Parteien die Vorruhestandsreglungen.

Die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Ruhegeldrichtlinien (Bl. 19 ff. d.A.) enthielten unter der Überschrift "Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit" in in § 6 Abs. 2 folgende Bestimmung: