Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2010 - 4 Sa 642/09 B - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob der Versorgungsfall beim Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten kann.
Der 1965 geborene Kläger war zunächst auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags seit dem 17. Januar 1994 bei der Deutschen Postgewerkschaft (im Folgenden: DPG) beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 12. Juni 1995 wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt. Dieser Vertrag bestimmt auszugsweise:
"1. Herr H wird mit Wirkung ab 01. Juli 1995 in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Abteilungssekretär bei der Hauptverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft übernommen.
...
4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
..."
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