BAG - Urteil vom 30.11.2010
3 AZR 475/09
Normen:
BetrAVG § 1;
Fundstellen:
DB 2011, 828
NZA 2011, 748
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1056/08
ArbG Köln, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10454/07

Auslegung einer Versorgungsordnung bei normativem Charakter einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 475/09

DRsp Nr. 2011/5193

Auslegung einer Versorgungsordnung bei normativem Charakter einer Betriebsvereinbarung

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen; auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn; insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. 2. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt. 3. Auf die Entstehungsgeschichte der Norm kann zurückgegriffen werden, wenn nach Wortlaut, Wortsinn und Gesamtzusammenhang der Betriebsvereinbarung Zweifel an dem Inhalt und dem wirklichen Willen der Betriebsparteien bestehen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2009 - 11 Sa 1056/08 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2008 - 15 Ca 10454/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand: