LAG Köln - Urteil vom 23.01.2009
11 Sa 1056/08
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10454/07

Teilweise Anrechnung tatsächlich gezahlter Sozialversicherungsrente auf betriebliches Ruhegeld

LAG Köln, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1056/08

DRsp Nr. 2009/16194

Teilweise Anrechnung tatsächlich gezahlter Sozialversicherungsrente auf betriebliches Ruhegeld

Sehen Ruhegeldrichtlinien vor, dass das betriebliche Ruhegeld um die hälftige der dem Arbeitnehmer zustehende Sozialversicherungsrente vermindert werden soll, so ist nicht die Hälfte der fiktiven Sozialversicherungsrente, die der Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt hätte, von dem betrieblichen Ruhegeld abzuziehen (Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - 5 Sa 438/08 -).

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.05.2008 - 15 Ca 10454/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente des Klägers auf das betriebliche Altersruhegeld.

Der am 10.08.1945 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er schied zum 31.08.2000 aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten vom 31.07.2000/19.08.2000 (Bl. 52 bis 54 d.A.) aus, wobei die Parteien unter Ziffer 8. der Auflösungsvereinbarung vereinbarten, dass nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleistung das Ruhegeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R bzw. ihres jeweiligen Rechtsnachfolgers und der 51er-Regelung gezahlt wird.