Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.
Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 01.10.1971 bis 30.09.2002 beschäftigt. Seit dem 01.10.2003 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie eine betriebliche Altersversorgung. Letztere besteht aus zwei Komponenten: Einer Versorgungsleistung aus der Versorgungskasse Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (BVV) und einer von der Beklagten gezahlten sogenannten Bankrente, die sich nach den Richtlinien für die Gewährung von Ruhegeld bei der Hypothekenbank in H vom 03.11.1975 (im folgenden Richtlinie) richtet (Anlage K 1 Blatt 10 ff. d. A.).
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