LAG Köln - Urteil vom 30.08.2005
13 Sa 652/05
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2058/05

Auslegung einer Versorgungsrichtlinie zur Anrechnung anderer Versorgungsleistungen

LAG Köln, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 652/05

DRsp Nr. 2006/21541

Auslegung einer Versorgungsrichtlinie zur Anrechnung anderer Versorgungsleistungen

Sollen nach dem Wortlaut von Ziffer 7 Satz 1 der Richtlinie für die Gewährung von Ruhegeld bei der Hypothekenbank auf das zu zahlende Ruhegeld die Bruttobeträge angerechnet werden, die der Ruhegeldempfänger erhält, kommt es bei der Anrechnung anderer Versorgungsleistungen darauf an, in welcher Höhe diese anrechenbare Leistung tatsächlich gezahlt wird; eine Einschränkung auf die erstmalige Festsetzung der Anrechnungsbeträge oder sonst wie geartete zeitliche Eingrenzung ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.

Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 01.10.1971 bis 30.09.2002 beschäftigt. Seit dem 01.10.2003 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie eine betriebliche Altersversorgung. Letztere besteht aus zwei Komponenten: Einer Versorgungsleistung aus der Versorgungskasse Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (BVV) und einer von der Beklagten gezahlten sogenannten Bankrente, die sich nach den Richtlinien für die Gewährung von Ruhegeld bei der Hypothekenbank in H vom 03.11.1975 (im folgenden Richtlinie) richtet (Anlage K 1 Blatt 10 ff. d. A.).