BAG - Urteil vom 13.01.2015
3 AZR 897/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 6; AVG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 § 25; AVG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 16. Oktober 1972 § 25; AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung vom 1. Januar 1987 § 25; SGB VI in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 36; SGB VI in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 39; SGB VI in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 41;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 54
AUR 2015, 240
ArbRB 2015, 270
BAGE 150, 262
BB 2015, 1267
BB 2015, 1401
BB 2015, 1663
BB 2015, 2047
DB 2015, 1473
DB 2015, 6
DB 2016, 2055
EzA-SD 2015, 13
MDR 2015, 1081
NZA 2015, 1192
NZA-RR 2015, 6
ZIP 2015, 1244
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 333/12
ArbG Düsseldorf, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2075/11

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich der Dynamisierung und des Beginns

BAG, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 897/12

DRsp Nr. 2015/7406

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich der Dynamisierung und des Beginns

1. Ein im Wege der Gesamtzusage erteiltes Versorgungsversprechen ist regelmäßig dynamisch. 2. Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese Leistungen regelmäßig nach einheitlichen Regeln, dh. als System erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu.