OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.2014
5 U 73/13
Normen:
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 95/12

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich der Maßgeblichkeit gewährter Boni

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 5 U 73/13

DRsp Nr. 2014/12089

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich der Maßgeblichkeit gewährter Boni

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2014 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BetrAVG;

Gründe:

I.

Der Kläger will mit der im Berufungsverfahren geänderten Klage teilweise fällige Zahlung, teilweise wiederkehrende künftige Zahlung eines zusätzlichen Betrags zur betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der ihm jährlich nach dem Grad der Zielerreichung in der Vergangenheit gewährten Boni. Damit erhofft sich der Kläger eine Verbesserung der monatlichen Betriebsrente von 15.876,88 € um weitere 5.703,06 €. Die rechnerische Richtigkeit der Beträge ist, abgesehen von der Berücksichtigung der Boni, zwischen den Parteien nicht streitig.