LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.07.2003
13 Sa 691/03
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 355
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3440/02

Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit einen Nettoausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem höchsten Leistungssatz der Betriebskrankenkasse und dem Nettogehalt auszugleichen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 691/03

DRsp Nr. 2003/13310

Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit einen Nettoausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem höchsten Leistungssatz der Betriebskrankenkasse und dem Nettogehalt auszugleichen

»1. Die Vertragsauslegung kann gemäß § 242 BGB nur dahingehend vorgenommen werden, dass nicht die vom Arbeitnehmer bei Eintritt der Erkrankung gewählte Steuerklasse für den Differenzausgleich maßgebend ist, sondern dass die Höhe daran zu bemessen ist, welche Steuerschuld sich aufgrund des unanfechtbaren Einkommenssteuerbescheids für das Kalenderjahr ergibt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG sich dann nachteilig auswirken kann, wenn Eheleute die gemeinsame Veranlagung nach der Splittingtabelle wählen.