BAG - Urteil vom 22.09.2010
4 AZR 98/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
DB 2011, 768
NZA 2011, 879
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 244/08
ArbG Köln, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1587/07

Auslegung einer Verweisungsklausel auf bestimmte Tarifverträge eines konkret bezeichneten Gewerbes in ihrer jeweiligen Fassung

BAG, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 98/09

DRsp Nr. 2011/2860

Auslegung einer Verweisungsklausel auf bestimmte Tarifverträge eines konkret bezeichneten Gewerbes in ihrer jeweiligen Fassung

Orientierungssätze: Eine arbeitsvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf bestimmte Tarifverträge eines konkret bezeichneten Gewerbes in ihrer jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass die Tarifverträge gerade dieses Gewerbes in der jeweiligen Fassung zur Anwendung kommen sollen und dass diese Anwendung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien in vergleichbarer Weise ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. August 2008 - 7 Sa 244/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. November 2007 - 8 Ca 1587/07 - auch wegen der Zahlungsanträge der Klägerin in einer Gesamthöhe von 1.102,61 Euro nebst Zinsen zurückgewiesen hat.