LAG Köln - Urteil vom 28.08.2008
7 Sa 244/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 5; MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) § 3; ERTV (Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen) § 4; Überleitungs-TV § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1587/07

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel eigener Art im Bewachungsgewerbe an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 244/08

DRsp Nr. 2009/3577

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel eigener Art im Bewachungsgewerbe an Verkehrsflughäfen

1. Bei der Arbeitsvertragsklausel, für das Arbeitsverhältnis gelte "grundsätzlich der jeweils gültige Mantel- und Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe", handelt es sich um eine auf die Branche bezogene Bezugnahmeklausel eigener Art, die weder dem typischen Fall einer sog. kleinen dynamischen Verweisung, noch demjenigen einer sog. großen dynamischen Verweisung im Sinne der BAG-Rechtsprechung entspricht. 2. Der Bundesentgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005 verdrängt als speziellerer Tarifvertrag die entgegenstehenden Regeln des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 08.12.2005. 3. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags ersetzt lediglich eine fehlende Tarifbindung, kann aber nicht zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrages führen, der selbst bei beiderseitiger Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien nicht anwendbar wäre.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2007 in Sachen 8 Ca 1587/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 5; MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) § 3; ERTV (Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen) § 4; Überleitungs-TV § 2;