BAG - Urteil vom 10.06.2009
4 AZR 195/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L) §§ 1 ff.;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1268/07
ArbG Hannover - 12 Ca 220/07 Ö - 28.6.2007,

Auslegung einer Verweisungsklausel auf die Vergütungsordnung des BAT; Rechtsnatur tarifvertraglich geregelter Einmalzahlungen [§ 2 TV EZ-L]; Einbeziehung in dynamische Verweisung

BAG, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 195/08

DRsp Nr. 2010/3

Auslegung einer Verweisungsklausel auf die Vergütungsordnung des BAT; Rechtsnatur tarifvertraglich geregelter Einmalzahlungen [§ 2 TV EZ-L]; Einbeziehung in dynamische Verweisung

1. Im Einzelfall kann eine dynamische Verweisung auf die Vergütungsordnung des BAT, die in Allgemeinen Arbeitsbedingungen eines Arbeitgebers enthalten ist, so ausgelegt werden, dass sie den Übergang vom BAT zum TVöD bzw. TV-L nicht nachvollziehen soll. 2. Anhaltspunkte hierfür können in der Struktur der Allgemeinen Arbeitsbedingungen vorhanden sein, wenn diese in ihrer Gesamtheit auf einzelne Elemente aus verschiedenen Normenwerken verweist und die Bezugnahme auf die Vergütungsordnung des BAT überdies ausdrücklich hinsichtlich der einzelnen familienbezogenen Elemente der Vergütung erfolgt, die im TVöD bzw. TV-L nicht mehr vorhanden sind. 3. Die in § 2 TV EZ-L geregelten Einmalzahlungen sind pauschalierte Vergütungserhöhungen und werden daher grundsätzlich von einer dynamischen Verweisung auf Vergütungsregelungen erfasst.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. Januar 2008 - 2 Sa 1268/07 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28. Juni 2007 - 12 Ca 220/07 Ö - teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: