LAG Hamm - Urteil vom 14.11.2018
2 Sa 458/18
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1; § 3MiLoG;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1715/17

Auslegung einer vor Inkrafttreten des MiLoG arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallklausel

LAG Hamm, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 458/18

DRsp Nr. 2019/4343

Auslegung einer vor Inkrafttreten des MiLoG arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallklausel

Eine Verfallklausel, in einem vor dem Inkrafttreten des MiLoG abgeschlossenen Arbeitsvertrag ist aus Gründen des Vertrauensschutzes dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien keine Verfallklausel vereinbaren wollten, die gegen eine gesetzliche Verbotsnorm verstößt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verfallklausel nach ihrem Wortlaut Ansprüche nicht erfasst, die auf strafbare oder unerlaubte Handlungen gestützt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.04.2018 - 5 Ca 1751/17 - wird Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1; § 3MiLoG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Überstundenvergütung für den Zeitraum vom 01.1.2014 bis zum 31.5.2017.

Der 1969 geborene und verheiratete Kläger war ab 2008 als Kraftfahrer im Fernverkehr bei der Beklagten angestellt. Die Parteien schlossen unter dem 14.07.2010 einen Arbeitsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen vorsah:

§ 2 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt gem. § 21a ArbZG 48 Stunden. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. ...

§ 4 Entlohnung

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