OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.04.2023
19 U 15/22
Normen:
BGB § 440; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 348; BGB § 151 S. 1 Alt. 2; BGB § 242; BGB § 142; BGB § 119 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 156/18

Auslegung einer Willenserklärung bezüglich einer VertragsumschreibungVoraussetzungen für Nachweis eines vom Inhalt des schriftlichen Vertrages abweichenden übereinstimmenden ParteiwillensRückabwicklung eines Kaufvertrags über eine KraftfahrzeugWirksamkeit eines formularmäßigen GewährleistungsausschlussesNachträgliche Änderung der Vertragspartei

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 19 U 15/22

DRsp Nr. 2023/8320

Auslegung einer Willenserklärung bezüglich einer Vertragsumschreibung Voraussetzungen für Nachweis eines vom Inhalt des schriftlichen Vertrages abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Kraftfahrzeug Wirksamkeit eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses Nachträgliche Änderung der Vertragspartei

1. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (BGH, Urteil vom 05.07.2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, beck-online).2. Die rechtsgeschäftliche Behandlung von "Vertragsumschreibungen" richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Dabei können den § 151 S. 1 2. Alt. BGB und § 267 Abs. 1 S. 1 BGB Bedeutung zukommen.3. An die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition - hier: Gewährleistungsrechte - führte, sind strenge Anforderungen zu stellen; der dahingehende Wille muss unzweifelhaft und eindeutig nach außen treten (BGH, Urteil vom 22.06.1995, Az. VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237, beck-online).

Tenor

1. 2. 3. 4.