BAG - Urteil vom 14.07.2015
3 AZR 903/13
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung);
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 56
BB 2015, 2228
EzA-SD 2015, 6
NZA 2015, 1152
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 70/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3880/12

Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags

BAG, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 903/13

DRsp Nr. 2015/15480

Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. 2. Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. August 2013 - 6 Sa 70/13 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2012 - 7 Ca 3880/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung);

Tatbestand: