Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um eine Abfindungszahlung aus einem Altersteilzeitvertrag.
Der am .... 1942 geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig in Vollzeit beschäftigt.
Am 20. Juli / 29. Juli 2000 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag. Dort heißt es u.a.:
§ 1 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Teilzeitarbeitsverhältnis
Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.10.2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird.
§ 2 Arbeitszeit
1. Der Arbeitnehmer leistet zunächst für einen Zeitraum von 01.10.2000 bis 31.03.2003 die bisherige Vollzeittätigkeit.
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