LAG Berlin - Urteil vom 20.02.2004
13 Sa 2465/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; SGB VI 236 a;
Fundstellen:
NJ 2004, 432
NZA-RR 2004, 398
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 17100/03

Auslegung eines Altersteilzeitvertrages; Abfindung bei vorzeitiger Rente wegen Alters eines schwerbehinderten Menschen

LAG Berlin, Urteil vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 2465/03

DRsp Nr. 2004/6019

Auslegung eines Altersteilzeitvertrages; Abfindung bei vorzeitiger Rente wegen Alters eines schwerbehinderten Menschen

»Erhält nach den Regeln eines Altersteilzeitvertrages der Arbeitnehmer am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung, die danach berechnet wird, wie viele Monate zwischen dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses und dem Zeitpunkt liegen, zu den der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, erhält auch der Arbeitnehmer eine Abfindung, dessen Altersteilzeitverhältnis vorzeitig wegen einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236 a SGB IV endet.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; SGB VI 236 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um eine Abfindungszahlung aus einem Altersteilzeitvertrag.

Der am .... 1942 geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig in Vollzeit beschäftigt.

Am 20. Juli / 29. Juli 2000 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag. Dort heißt es u.a.:

§ 1 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Teilzeitarbeitsverhältnis

Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.10.2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

§ 2 Arbeitszeit

1. Der Arbeitnehmer leistet zunächst für einen Zeitraum von 01.10.2000 bis 31.03.2003 die bisherige Vollzeittätigkeit.