LAG Nürnberg - Beschluss vom 03.06.2019
1 TaBV 2/19
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2612
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/18

Auslegung eines Antrags im BeschlussverfahrenKeine Antragsbefugnis eines Betriebsrats zur Durchführung einer GesamtbetriebsvereinbarungHohe Anforderungen an einen groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz

LAG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 1 TaBV 2/19

DRsp Nr. 2019/15432

Auslegung eines Antrags im Beschlussverfahren Keine Antragsbefugnis eines Betriebsrats zur Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung Hohe Anforderungen an einen groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz

1. Ein Antrag des Betriebsrats, "zu unterlassen, höchstens eine Zeitgutschrift ... gutzuschreiben", stellt keinen Unterlassungsanspruch, sondern der Sache nach einen Handlungsanspruch dar, nämlich zu verlangen, eine bestimmte Menge an Zeitgutschrift gutzuschreiben. Der Antrag kann entsprechend ausgelegt werden. 2. Dem Betriebsrat steht kein Anspruch auf Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit einem bestimmten Inhalt nach § 77 Abs. 1 S. 2 BetrVG zu; dieser Durchführungsanspruch ist demjenigen Organ vorbehalten, das die Vereinbarung abgeschlossen hat. 3. Der Anspruch besteht mangels Antragsbefugnis auch nicht nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Eine mögliche falsche Handhabung der Bestimmung einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die der Gesamtbetriebsrat in originärer Kompetenz nach § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen hat, stellt keinen Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG gegen eine Pflicht des Arbeitgebers nach dem BetrVG dar, da die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung nicht berührt ist.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.09.2018, Az. 5 BV 2/18, wird zurückgewiesen.