Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 29.06.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
II.
Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:
Für die Kammer ist entscheidend, wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 07.12.2005 erörtert wurde, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch schon allein deshalb nicht zusteht, weil er aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen das Gehalt bekommen hat, was ihm zusteht und daher der Beklagte verpflichtet ist, auch nur das in den jeweiligen Gehaltsabrechnungen ausgewiesene Gehalt auszuzahlen und entsprechend hiervon die Sozialabgaben abzuführen.
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