LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2018
6 Sa 34/18
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; GehaltsTV Einzelhandel RP; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1372/17

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Geltung des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 34/18

DRsp Nr. 2018/17743

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Geltung des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz

1. Ist im Arbeitsvertrag ohne jede Bezugnahme auf geltende Tarifverträge eine Vergütung vereinbart, so lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tarifgemäß vergüten wollte. 2. Ein Anspruch auf tarifvertragliche Vergütung folgt nur dann aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitnehmer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Arbeitgeber bei der Vergütung ein generalisierende Prinzip im Sinne einer Gruppenbildung anwendet.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. November 2017 - 9 Ca 1372/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; GehaltsTV Einzelhandel RP; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf tarifgemäße Vergütung.

Die Klägerin wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. März 1995 (Bl. 11 f. d. A., im Folgenden: AV) bei der Beklagten, die als Franchisenehmerin einen Baumarkt in Z. betreibt, als Verkäuferin eingestellt. §§ 4 und 8 AV enthalten folgende Bestimmungen:

"§ 4