BAG - Urteil vom 08.07.2015
4 AZR 51/14
Normen:
BGB § 611;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 131
BB 2015, 2931
EzA-SD 2015, 10
NJW 2015, 3740
NZA 2015, 1462
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 569/13
ArbG Wiesbaden, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 420/12

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Koppelung des als Tarifgehalt bezeichneten Gehaltsbetrages an die Entwicklung des maßgebenden TarifvertragsAnwendbarkeit von Tarifverträgen aufgrund vertraglicher Bezugnahmen

BAG, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 51/14

DRsp Nr. 2015/19759

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Koppelung des als "Tarifgehalt" bezeichneten Gehaltsbetrages an die Entwicklung des maßgebenden Tarifvertrags Anwendbarkeit von Tarifverträgen aufgrund vertraglicher Bezugnahmen

Orientierungssätze: 1. Wird im Arbeitsvertrag durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung für die "Gehaltszahlung" ein bezifferter Betrag als "Tarifgehalt" bezeichnet, kann ein Arbeitnehmer regelmäßig davon ausgehen, er werde ein Entgelt entsprechend der Entwicklung des maßgebenden Gehaltstarifvertrags erhalten. Eine Klausel, nach der "übertarifliche Bezüge ... bei Tariferhöhungen anrechenbar" sind, bestätigt diese Auslegung. 2. Bei einer nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Arbeitsvertragsänderung kommt es für die Beurteilung, ob eine vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Bezugnahmeregelung entgegen ihrem Inhalt aus Gründen des Vertrauensschutzes noch als Gleichstellungabrede auszulegen ist, darauf an, ob die Klausel durch die Änderungsvereinbarung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. In einem solchen Fall sind dann die Auslegungsmaßstäbe für "Neuverträge" maßgebend.