LAG Köln - Urteil vom 30.11.2021
4 Sa 276/21
Normen:
BGB § 288 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2219/20

Auslegung eines Dienstvertrags zur Abrechnung von LeistungenPersönliche Ermächtigung zur Abrechnung von Leistungen an gesetzlich VersichertenKein Recht des Gerichts zur einschränkenden Antragsauslegung (§ 308 ZPO)

LAG Köln, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 276/21

DRsp Nr. 2022/2247

Auslegung eines Dienstvertrags zur Abrechnung von Leistungen Persönliche Ermächtigung zur Abrechnung von Leistungen an gesetzlich Versicherten Kein Recht des Gerichts zur einschränkenden Antragsauslegung (§ 308 ZPO)

Eine Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Dienstvertrages

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.03.2021, Az. 1 Ca 2219/20 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.108,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2021 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.789,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2021 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86.764,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2021 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.