BAG - Beschluss vom 17.11.2010
4 ABR 19/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV 2007 vom 25. April 2007) § 2; Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV 2007 vom 25. April 2007) § 4; Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007 vom 25. April 2007) § 1 Abs. 2; Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007 vom 25. April 2007) § 7; Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007 vom 25. April 2007) § 8;
Fundstellen:
DB 2011, 479
NZA 2011, 311
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 9/08
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 106/07

Auslegung eines Entgelttarifvertrags; Eingruppierung in eine tarifliche Entgeltordnung [Bänder]

BAG, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 ABR 19/09

DRsp Nr. 2011/1008

Auslegung eines Entgelttarifvertrags; Eingruppierung in eine tarifliche Entgeltordnung ["Bänder"]

Orientierungssätze: 1. Regelt ein Tarifvertrag, dass bestimmte einzelne Untergruppen einer Entgeltgruppe - "Bänder" - Beschäftigten vorbehalten sind, die aus einer "operativen Tätigkeit" in der Flugsicherung in eine andere Tätigkeit wechseln, so sind andere Beschäftigte selbst dann nicht in eines dieser Bänder eingruppiert, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die in diesem als tarifliches Regelbeispiel genannt ist. 2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen sind, wenn den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Entgeltgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind und der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat, greift aufgrund des tariflichen Vorbehalts zu Gunsten einer bestimmten Beschäftigtengruppe nur für diesen Personenkreis, nicht aber generell ein.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. Dezember 2008 - 2 TaBV 9/08 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 28. Februar 2008 - 5 BV 106/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; § Abs. Nr. ;