BAG - Urteil vom 13.12.2006
10 AZR 787/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 § 779 Abs. 1 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 278 ZPO
DB 2007, 809
NZA 2007, 408
Vorinstanzen:
LAG Thüringen - 1/7 Sa 280/04 - 30.6.2005,
ArbG Erfurt, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4004/02

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs durch Revisionsgericht

BAG, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 787/05

DRsp Nr. 2007/2270

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs durch Revisionsgericht

Orientierungssätze:1. Klauseln in Prozessvergleichen sind in der Regel nichttypische Erklärungen.2. Die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist.3. Hält die Auslegung eines Prozessvergleichs durch das Landesarbeitsgericht der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, kann das Revisionsgericht den Vergleich selbst auslegen, wenn der Sachverhalt durch das Landesarbeitsgericht vollständig festgestellt und weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien nach einer Zurückverweisung nicht zu erwarten ist.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 § 779 Abs. 1 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab Juli 2001.