BSG - Urteil vom 04.12.1997
7 RAr 24/96
Normen:
AFG § 18 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 3, § 19 Abs. 4 ; ArbErlaubV § 1 Abs. 3 ; SGB I § 11 ; SGG § 123, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Auslegung eines Klageantrags, Sachleistung iS. von § 11 SGB I, Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 1 Abs. 3 ArbErlaubV

BSG, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 24/96

DRsp Nr. 1998/19182

Auslegung eines Klageantrags, Sachleistung iS. von § 11 SGB I, Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 1 Abs. 3 ArbErlaubV

1. Für die Auslegung eines Klageantrags ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften (§ 123 SGG), sondern es ist der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich auch aus den sonstigen Umständen ergeben kann (vgl. nur BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 38/93 = BSGE 74, 77 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11).2. Mit einer Sachleistung ist in § 11 SGB I die Hingabe von Sachen, daß heißt von körperlichen Gegenständen, gemeint. Diese Differenzierung gilt auch für § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.3. Soweit in § 1 Abs. 3 ArbErlaubV für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ua gefordert wird, daß der Arbeitnehmer aufgrund einer Absprache der Bundesanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sein muß, verstößt dies nicht gegen § 19 Abs. 4 AFG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 18 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 3, § 19 Abs. 4 ; ArbErlaubV § 1 Abs. 3 ; SGB I § 11 ; SGG § 123, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Mitwirkung der Beklagten bei der Vermittlung von drei in Polen wohnenden polnischen Arbeitnehmerinnen.