BAG - Urteil vom 05.11.1997
4 AZR 872/95
Normen:
TVG § 1 ; Vereinbarung über die freiwillige Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften und Erziehern (an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen - vom 15. Juni 1992);
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 1 TVG
BAGE 87, 45
BB 1998, 904
NZA 1998, 654
AuA 1999, 233
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 12.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8434/93
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 15. November 1995 - 3 Sa 411/95 ,

Auslegung eines Koalitionsvertrages zugunsten Dritter

BAG, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 872/95

DRsp Nr. 1998/6634

Auslegung eines Koalitionsvertrages zugunsten Dritter

»1. Ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag kann nicht gegen den eindeutig erklärten Willen der Vertragsparteien rechtlich als Tarifvertrag gewertet werden. 2. Ein solcher eindeutig erklärter Wille der Vertragsparteien liegt vor, wenn nach einer Niederschriftserklärung zu dem von ihnen als "Vereinbarung" bezeichneten Vertrag einer der Vertragsparteien die Entscheidung darüber eingeräumt ist, "ob eine entsprechende tarifrechtliche Regelung angestrebt werden soll". 3. Die Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der GEW - Landesverband Sachsen - vom 15. Juni 1992 über die freiwillige Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften und Erziehern an den öffentlichen Schulen des Freistaates ist danach kein Tarifvertrag i.S.d. TVG; sie ist vielmehr ein (sonstiger) Koalitionsvertrag zugunsten Dritter. 4. Die Auslegung eines solchen Koalitionsvertrages ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen. 5. Die Vereinbarung vom 15. Juni 1992 enthält keine vertragliche Verpflichtung des Freistaates Sachsen, das im Schuljahr 1992/1993 geltende Regelstundenmaß für vollbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen für nachfolgende Schuljahre beizubehalten, verbietet ihm also nicht dessen von ihm vorgenommene Erhöhung ab 1. August 1993.«

Normenkette:

TVG § 1 ;