LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 03.08.2012
9 Sa 164/12
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1548/11

Auslegung eines Pensionsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.08.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 164/12

DRsp Nr. 2012/21046

Auslegung eines Pensionsvertrages

1. Eine Vereinbarung über die Zahlung einer Betriebsrente bei der Vereinbarung einer Betriebsrente kann zwar von der Veränderungsperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch kann eine solche Abweichung zu Gunsten des Versorgungsberechtigten ohne deutliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden (BAG - 3 AZR 318/03 - 17.08.2004).2. Ist die Betriebsrente an ein bestimmtes Tarifgehalt gekoppelt, so kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anpassung doppelt erfolgen soll, nämlich durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage und durch nochmalige Anpassung der Betriebsrente um den Prozentsatz der Tarifsteigerung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2012, Az.: 2 Ca 1548/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der am 25.09.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit ab 01.02.1974 bis 31.12.1999 als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Begründung eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses bezieht der Kläger seit dem 01.01.2011 vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres.