LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.10.2005
3 Sa 392/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 324/03

Auslegung eines Personalüberleitungsvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 392/04

DRsp Nr. 2006/19749

Auslegung eines Personalüberleitungsvertrages

»Auslegung eines Personalüberleitungsvertrages (im Anschluss an BAG 20. April 2005 - 4 AZR 324/04).«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger an Tariferhöhungen teilnimmt, die nach einem zum 01. Januar 2003 erfolgten Betriebsübergang wirksam wurden bzw. werden.

Der Kläger war seit 01. Oktober 1987 als Sporttherapeut in der A in B beschäftigt. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages lautete:

"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Im Übrigen gelten die Dienstanweisungen in ihrer jeweiligen Fassung."

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages war lediglich die Stadt B, nicht jedoch der Kläger tarifgebunden. Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT.

Anlässlich der Übertragung der Klinik auf die Beklagte schloss die Stadt B mit dieser am 28. Juni 2001 einen Personalüberleitungsvertrag (PÜV), der die arbeitsrechtlichen Fragen des Übergangs der Beschäftigten regelt. Dieser enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 1