LAG Chemnitz - Urteil vom 10.01.2003
3 Sa 331/02
Normen:
BGB § 195 ; BGB § 781 ; AGB-DDR § 14 Abs. 2 ; ArbGG § 64 ; KVG § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8207/01

Auslegung eines Schreibens - Schuldanerkenntnis

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 331/02

DRsp Nr. 2003/12113

Auslegung eines Schreibens - Schuldanerkenntnis

Zur Auslegung eines Schreibens, wonach "entsprechend des Tarifvertrages" eine Abfindung gewährt werden solle unter dem Gesichtspunkt des Schuldanerkenntnisses.

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 781 ; AGB-DDR § 14 Abs. 2 ; ArbGG § 64 ; KVG § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Abfindung an die Klägerin.

Die Klägerin war über viele Jahre bis zum 30.09.1990 als ... im ..., einer Einrichtung des Gesundheitswesens ..., Versorgungsbetrieb der ..., beschäftigt.

Gemäß § 1 des Statuts des Gesundheitswesens ... (Bl. 62 d. A.) unterstand das Gesundheitswesen ... dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft .... Gemäß einem Beschluss des Ministerrats der DDR vom 14.12.1989, Ziff. 4., wurde es "weiterhin" durch das Ministerium für Gesundheits- und Sozialwesen geleitet und "ist entsprechend der Notwendigkeit auch für die medizinische Betreuung der ausgeschiedenen Bergleute verantwortlich." (Bl. 67 d. A.).