LAG Hamm - Beschluss vom 28.09.2017
5 Ta 473/17
Normen:
ZPO § 572 Abs. 2, 127 Abs. 2 S. 2; BGB § 140;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 620
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1010/14

Auslegung eines Schreibens der Partei an das Gericht aufgrund der Aufhebung der Prozesskostenhilfe als Beschwerde

LAG Hamm, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 473/17

DRsp Nr. 2017/15299

Auslegung eines Schreibens der Partei an das Gericht aufgrund der Aufhebung der Prozesskostenhilfe als Beschwerde

Dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 19 Abs. 4 GG und dem daraus resultierenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist im Prozesskostenhilfeverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass Eingaben der Partei sachdienlich dahingehend auszulegen sind, dass die Erreichung des regelmäßig gewünschten Ziels, eine günstige anderweitige Entscheidung zu erreichen, möglich ist (so schon LAG Hamm, Beschluss v. 19. 10. 2015, 5 Ta 395/15, [...]; Beschluss v.10.04.2014, 5 Ta 191/14, Beschluss v. 29.01.2013, 5 Ta 35/13 jeweils n.v.; im Anschluss an LAG Schleswig-Holstein, 3 Ta 117/11, Beschluss v. 20.07.2011, [...]; LAG Rheinland-Pfalz, 2 Ta 281/04, Beschluss v. 13.01.2005, [...]). Die Handlung einer Naturalpartei, die innerhalb der Beschwerdefrist gegen einen Aufhebungsbescheid gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO eine Abschrift der ihr übersandten Aufhebungsentscheidung nebst den vom Gericht für eine möglich Abänderung geforderten Belegen einreicht, ist als sofortige Beschwerde auszulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei auf die seiner Auffassung nach einzuhaltenden Formalien einer ausdrücklichen Beschwerdeschrift hingewiesen hat.