LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.04.2018
10 Sa 1307/17
Normen:
BGB § 611; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 520;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 72/17

Auslegung eines Schriftzugs als rechtswirksame UnterschriftKeine Erkennbarkeit der Unterschrift bei bloßer Großschreibung des VornamensPriorität des Nachnamens im rechtsgeschäftlichen Verkehr

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1307/17

DRsp Nr. 2022/12551

Auslegung eines Schriftzugs als rechtswirksame Unterschrift Keine Erkennbarkeit der Unterschrift bei bloßer Großschreibung des Vornamens Priorität des Nachnamens im rechtsgeschäftlichen Verkehr

1. Eine rechtswirksame Unterschrift setzt voraus, dass dem Schriftzug die Absicht der Wiedergabe des vollen Namens des Unterzeichners, ggf. im Wege der Auslegung, entnommen werden kann.2. Daran fehlt es, wenn die Unterzeichnung lediglich den ersten Großbuchstaben des Vornamens enthält. In diesem Fall liegt eine unzureichende Paraphe vor; im rechtsgeschäftlichen Verkehr kommt es im Allgemeinen auf den Nachnamen und nicht auf den Vornamen an.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 31. August 2017 – 2 Ca 72/17 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Februar 2017 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Physiotherapeuten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 520;

Tatbestand