LAG Hamm - Urteil vom 13.09.2022
14 Sa 277/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; Betr § 87 Abs. 1 Nr. 10; Betr § 112;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 11
NZA-RR 2023, 9
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 723/21

Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich der Bonusregelung für ausscheidende Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 14 Sa 277/22

DRsp Nr. 2022/16852

Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich der Bonusregelung für ausscheidende Arbeitnehmer

Enthält zum einen ein Sozialplan die Regelung, dass ausscheidende Arbeitnehmer im Jahr des Ausscheidens ein Bonus "gemäß der jeweils gültigen Bonusregelung" anteilig gezahlt wird, und wird zum anderen in der diese Bonusregelung betreffenden Konzernbetriebsvereinbarung normiert, dass Mitarbeiter einen Bonus erhalten, "sofern das Unternehmen bzw. Unternehmenseinheit ... eine Bonusgewährung vorsieht", besteht kein Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers, wenn aufgrund einer Entscheidung im Konzern auch im Unternehmen des Arbeitgebers kein Bonus für das Jahr des Ausscheidens gewährt werden wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15. September 2021 (3 Ca 723/21) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; Betr § 87 Abs. 1 Nr. 10; Betr § 112;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Jahresbonus für das Jahr seines Ausscheidens zu zahlen.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein dem A-Konzern angehöriges Unternehmen. Sie ist eine von mehreren Tochtergesellschaften der A Europa SE.