LAG Köln - Urteil vom 15.12.2014
2 Sa 1295/11
Normen:
§ 2 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10641/10

Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich unter die Frühpensionierungsregelung fallender Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1295/11

DRsp Nr. 2015/5574

Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich unter die Frühpensionierungsregelung fallender Arbeitnehmer

Durch den Sozialplan vom 01.02.1989 sollten Mitarbeiter, die unter die Frühpensionierungsregelung fielen, so gestellt werden, als würde ihre Dienstzeit nahtlos an den Eintritt der Sozialversicherungsrente heranreichen. Eine Quotelung nach § 2 BetrAVG ist ausgeschlossen, da die Mitarbeiter nicht mit einer Anwartschaft ausgeschieden sind, sondern als Regelrentner.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2011 - 6 Ca 10641/10 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.)

an den Kläger 3.352,32 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.04.2010 zu zahlen;

2.)

an den Kläger, beginnend mit dem 01.11.2011 monatlich weitere 209,52 € über den unstreitigen Betrag von 629,00 € hinaus nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen.

3.)

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4.)

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

5.)

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 2 BetrAVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente, die die Beklagte dem Kläger schuldet.

1. 2. 3.