BAG - Urteil vom 23.03.2010
1 AZR 981/08
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 75;
Fundstellen:
NZA 2010, 1144
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 364/08
ArbG Berlin, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 84 Ca 14239/07

Auslegung eines Sozialplans; Persönliche Betroffenheit als Anspruchsvoraussetzung bei mehreren Sozialplänen; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 981/08

DRsp Nr. 2010/10259

Auslegung eines Sozialplans; Persönliche Betroffenheit als Anspruchsvoraussetzung bei mehreren Sozialplänen; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Ein von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan, von dessen Betriebsänderung er auch betroffen ist. 2.a) Handelt es sich bei in unterschiedlichen Interessenausgleichen geregelten Betriebsänderungen um zwei verschiedene betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten, ist § 75 Abs. 1 BetrVG nicht anwendbar. b) Dies gilt insbesondere, wenn die Betriebsparteien nach Maßgabe von § 112 Abs. 2 BetrVG in beiden Sozialplänen in den jeweiligen persönlichen Geltungsbereich die Arbeitnehmer aufgenommen, die von den jeweils in den Interessenausgleichen geregelten Betriebsänderungen betroffen waren und die zweite Betriebsänderung unstreitig auch nicht der zweite Teil einer einheitlichen Betriebsänderung, die in zwei "Wellen" durchgeführt wurde, sondern eine eigenständige organisatorische Maßnahme darstellt.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2008 - 22 Sa 364/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. November 2007 - 84 Ca 14239/07 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.