LAG Hamburg - Urteil vom 16.11.2016
3 Sa 43/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; Sozialpan v. 14.08.2015 Ziff. II Abs. 4 Buchst. a);
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 542/15

Auslegung eines SozialplansZur Auslegung der Formulierung wirksam gekündigtes Arbeitsverhältnis im SozialplanArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Stichtagsregelung im Sozialplan

LAG Hamburg, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 43/16

DRsp Nr. 2020/10905

Auslegung eines Sozialplans Zur Auslegung der Formulierung "wirksam gekündigtes Arbeitsverhältnis" im Sozialplan Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Stichtagsregelung im Sozialplan

1. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt. 2. Enthält ein Sozialplan die Formulierung "wirksam gekündigtes Arbeitsverhältnis", so bezieht sich diese Formulierung mangels anderer Hinweise oder Anknüpfungspunkte auf alle Kündigungen, also sowohl auf arbeitgeberseitige wie auch auf arbeitnehmerseitige wirksame Kündigungen.