LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2018
5 Sa 498/17
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 713/17

Auslegung eines Sozialtarifvertrages zur Aufstocken der Abfindung falls das Zusatzgeschäft .. Instrumententafel und Handschuhkasten nicht nach C-Stadt kommtErneute Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht bei konkreten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 498/17

DRsp Nr. 2018/14748

Auslegung eines Sozialtarifvertrages zur Aufstocken der Abfindung „falls das Zusatzgeschäft .. Instrumententafel und Handschuhkasten nicht nach C-Stadt kommt“ Erneute Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht bei konkreten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen

1. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich unter anderem aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind.