BAG - Urteil vom 07.02.1995
3 AZR 483/94
Normen:
BGB §§ 262, 271 ; HGB § 64 Satz 1; Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1993 §§ 2, 4, 23; TVG § 1 (Tarifverträge: Einzelhandel), § 4 ; ZPO § 138 ;
Fundstellen:
AP Nr. 54 zu § 1 TVG
BB 1995, 1803
DB 1995, 2318
DRsp VI(638)76a-c
EzA § 4 TVG Nr. 112
NZA 1995, 1048
SAE 1996, 414
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1956/93
ArbG Wesel, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2819/93

Auslegung eines Tarifvertrages; Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 483/94

DRsp Nr. 1995/6208

Auslegung eines Tarifvertrages; Ausschlußfrist

»1. Nach § 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrages des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1993 (MTV) ist Mehrarbeit nur die Arbeitszeit, die über die in § 2 Abs. 1 MTV geregelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden hinausgeht. Mehrarbeitszuschläge fallen nach § 4 MTV aber erst an, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt. In dem vom Senat entschiedenen Fall war es unerheblich, ob diese auch für Teilzeitbeschäftigte geltende Zuschlagsregelung rechtlichen Bedenken begegnet. 2. Ansprüche auf Entlohnung der über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung fallen unter die dreimonatige Ausschlußfrist des § 23 Abs. 1 Buchst. a MTV. Dies gilt sowohl für die anteilige Grundvergütung als auch für Mehrarbeitszuschläge. Auf den Überstundenanspruch der Teilzeitbeschäftigten ist § 23 Abs. 1 Buchst. a MTV unabhängig davon anzuwenden, ob eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden (§ 2 Abs. 1 MTV) überschritten wurde oder nicht. Der in § 23 Abs. 1 Buchst. a MTV verwandte Begriff "Überstunden" ist weiter zu verstehen als der in anderen Vorschriften des MTV enthaltene Begriff "Mehrarbeit".