BAG - Urteil vom 12.12.2013
8 AZR 942/12
Normen:
RSchABK für das private Bankgewerbe § 9;
Fundstellen:
AP Banken Nr. 15
AuR 2014, 248
BB 2014, 1076
DB 2014, 1148
EzA-SD 2014, 14
NZA-RR 2014, 431
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 199/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4994/11

Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich der Höhe einer AbfindungErgänzende Auslegung im Falle einer Regelungslücke

BAG, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 942/12

DRsp Nr. 2014/6365

Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich der Höhe einer Abfindung Ergänzende Auslegung im Falle einer Regelungslücke

Orientierungssätze: 1. Bei der Auslegung einer Ziffernangabe in einer tariflichen Tabelle kommt systematischen Auslegungsgesichtspunkten besonderes Gewicht zu. 2. Ergibt die Auslegung eines Tarifvertrages, dass eine Regelungslücke besteht, so ist diese als unbewusst aufzufassen, wenn die fehlende Regelung dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages grundsätzlich widersprechen würde. Bewusste Regelungslücken dürften von den Gerichten nicht im Sinne einer ergänzenden Auslegung geschlossen werden. 3. Unbewusste Regelungslücken stehen zwar einer ergänzenden Auslegung durch die Arbeitsgerichte grundsätzlich offen. Die gerichtliche Ergänzung des Tarifvertrages muss aber im Tarifwerk selbst hinreichend sichere Anhaltspunkte finden. Die Arbeitsgerichte dürfen nicht spekulativ oder nach eigenen Billigkeitsüberlegungen den nicht mehr erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien ersetzen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Juli 2012 - 10 Sa 199/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RSchABK für das private Bankgewerbe § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Abfindungsanspruchs aus Tarifvertrag.