LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.07.2012
10 Sa 199/12
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4994/11

Abfindung; Rationalisierungsschutzabkommen - Höhe des Anspruchs auf Abfindungszahlung gemäß §§ 3, 9 Rationalisierungsschutzabkommen; Tarifverträge für das private Bankgewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.07.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 199/12

DRsp Nr. 2013/253

Abfindung; Rationalisierungsschutzabkommen - Höhe des Anspruchs auf Abfindungszahlung gemäß §§ 3, 9 Rationalisierungsschutzabkommen; Tarifverträge für das private Bankgewerbe

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011 - 8 Ca 4994/11 - dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit der Klägerin mehr als EUR 2.059,69 (in Worten: Zweitausendneunundfünfzig und 69/100 Euro) brutto zugesprochen wurden.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch auf Abfindungszahlung zusteht.

Die am 18. März 1970 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit dem 15. September 2000 bei der Beklagten als Angestellte im Betrieb der Beklagten in A. zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt € 2.059,69 in Teilzeit bei einer Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche beschäftigt.