BAG - Urteil vom 23.06.2015
9 AZR 125/14
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3; Tarifvertrag Altersteilzeit zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21. Februar 2011 (TV ATZ) Präambel; Tarifvertrag Altersteilzeit zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21. Februar 2011 (TV ATZ) § 1; Tarifvertrag Altersteilzeit zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21. Februar 2011 (TV ATZ) § 2; Tarifvertrag Altersteilzeit zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21. Februar 2011 (TV ATZ) § 3; Tarifvertrag Altersteilzeit zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21. Februar 2011 (TV ATZ) § 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 973/13
ArbG Siegen, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1326/12

Auslegung eines Tarifvertrages über Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 125/14

DRsp Nr. 2015/18682

Auslegung eines Tarifvertrages über Altersteilzeit

Heißt es in einem Tarifvertrag über Altersteilzeit einleitend, dass der Abschluss von Altersteilzeit-Arbeitsverträgen "freiwillig" sei, so bedeutet dies nicht, dass der Arbeitgeber frei darüber entscheiden kann, ob er mit einem Arbeitnehmer ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis vereinbaren wolle. Vielmehr hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über einen Antrag des Arbeitnehmers zu entscheiden, wobei betriebliche Gründe zu berücksichtigen sind.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. November 2013 - 9 Sa 973/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3; Tarifvertrag Altersteilzeit zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21. Februar 2011 (TV ATZ) Präambel; Tarifvertrag Altersteilzeit zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21. Februar 2011 (TV ATZ) § 1; Tarifvertrag Altersteilzeit zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21. Februar 2011 (TV ATZ) § 2;