LAG Köln - Urteil vom 29.10.2014
3 Sa 459/14
Normen:
GewO § 109; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 443/14

Auslegung eines Vergleichs betreffend die Erteilung eines Zwischen- und eines Endzeugnisses

LAG Köln, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 459/14

DRsp Nr. 2015/1886

Auslegung eines Vergleichs betreffend die Erteilung eines Zwischen- und eines Endzeugnisses

Haben die Parteien einen Kündigungsschutzprozess durch Vergleich beendet und dabei vereinbart, dass der Arbeitgeber ein Zwischen- und ein Endzeugnis zu erstellen habe und sich dabei eines vom Arbeitnehmer zu erstellenden Entwurfs bediene, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe, so liegt ein wichtiger Grund in diesem Sinne dann vor, wenn die vom Arbeitnehmer vorgegebene Formulierung inhaltlich unzutreffend ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.04.2014 - 15 Ca 443/14 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109; BGB § 779;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Formulierung eines Schlusszeugnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsleiter beschäftigt. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Köln einen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 13 Ca 3049/13 geführt. Dieser endete durch einen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch das Gericht festgestellten Vergleich, in dem es unter anderem wie folgt heißt:

"1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 26.03.2013 zum 31.10.2013.

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