BAG - Urteil vom 09.12.2008
3 AZR 112/07
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 6; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu § 1 BetrAVG
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 314/04
ArbG Bremerhaven - 1 Ca 568/04 - 4.11.2004,

Auslegung eines Vergleichs durch das Revisionsgericht; Auslegungsgrundsätze; Vereinbarung eines versicherungsmathematischen Abschlags

BAG, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 112/07

DRsp Nr. 2009/8192

Auslegung eines Vergleichs durch das Revisionsgericht; Auslegungsgrundsätze; Vereinbarung eines versicherungsmathematischen Abschlags

1. Ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres Vorbringen mehr zu erwarten ist, kann das Revisionsgericht die in einem Vergleich getroffenen Erklärungen selbst auslegen. 2. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. 3. Wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer mit Erreichen des 60. Lebensjahres die Betriebszusatzrente in Höhe von 75 % "erhält", ist mit der Verwendung dieses Begriffs mehr zum Ausdruck gebracht worden als nur die Abänderung der Bemessungsgröße der Gesamtversorgung.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. August 2005 - 1 Sa 314/04 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 4. November 2004 - 1 Ca 568/04 - teilweise abgeändert: