LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.2005
10 Sa 169/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1235/04

Auslegung eines Vergleichstextes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 169/05

DRsp Nr. 2006/1837

Auslegung eines Vergleichstextes

Werden aufgrund ausdrücklicher Regelung eines Teilvergleichs sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien, mit Ausnahme solcher aus einem bestimmten Bauvorhaben, abgegolten, gleich ob sie zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannt oder unbekannt waren, kommt es für die Frage, ob eine bestimmte Forderung von diesem Vergleich erfasst wird, keinesfalls darauf an, ob die Forderung Gegenstand von Erörterungen oder Gesprächen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Teilvergleichs war.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich.

Der Kläger war im Jahr 1993 vom Beklagten als sog. freier Mitarbeiter angestellt worden. Im November 1996 erhob der Beklagte gegen den Kläger und dessen Mitarbeiterkollegen L. beim Amtsgericht M. (AZ: 82 C 840/96) eine Zahlungsklage. Der Beklagte erhob darüber hinaus gegen den Kläger - ebenfalls vor dem Amtsgericht M. (AZ: 82 C 841/96) - eine weitere Zahlungsklage. Das Amtsgericht M. erklärte sich mit Beschluss vom 15.04.1997 im Verfahren 82 C 841/96 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz, wo er sodann unter dem AZ: 2 Ca 1278/97 geführt wurde.

Im Verfahren 2 Ca 1278/97 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Mainz am 11.06.1997 einen Vergleich folgenden Inhalts: