Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich.
Der Kläger war im Jahr 1993 vom Beklagten als sog. freier Mitarbeiter angestellt worden. Im November 1996 erhob der Beklagte gegen den Kläger und dessen Mitarbeiterkollegen L. beim Amtsgericht M. (AZ: 82 C 840/96) eine Zahlungsklage. Der Beklagte erhob darüber hinaus gegen den Kläger - ebenfalls vor dem Amtsgericht M. (AZ: 82 C 841/96) - eine weitere Zahlungsklage. Das Amtsgericht M. erklärte sich mit Beschluss vom 15.04.1997 im Verfahren 82 C 841/96 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz, wo er sodann unter dem AZ: 2 Ca 1278/97 geführt wurde.
Im Verfahren 2 Ca 1278/97 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Mainz am 11.06.1997 einen Vergleich folgenden Inhalts:
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