LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.09.2005
3 Ta 132/05
Normen:
GKG § 22 Abs. 2 § 29 Nr. 1 ; GKG-KV Nr. 8211 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 543/04

Auslegung fehlerhafter Kostenverteilung in Versäumnisurteil

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 132/05

DRsp Nr. 2005/17591

Auslegung fehlerhafter Kostenverteilung in Versäumnisurteil

1. Die Kostenentscheidung eines Versäumnisurteil ist fehlerhaft, wenn sie die Kosten des Rechtsstreits "hinsichtlich des Anerkenntnisurteils" der Beklagten und die Kosten "hinsichtlich des Endversäumnisurteils" dem Kläger aufbürdet.2. Wird zu Unrecht eine Kostenquote gebildet, ist die Kostenentscheidung auslegungsbedürftig und von der Kostenbeamtin auszulegen; dabei ist zu ermitteln, was das Arbeitsgericht mit dieser Kostenverteilung ausdrücken wollte.

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 2 § 29 Nr. 1 ; GKG-KV Nr. 8211 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Klägers des Ausgangsverfahrens richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem es - so ist der Beschluss auszulegen - die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat.

In dem am 16. November 2004 eingeleiteten Ausgangsverfahren hat der Kläger folgende Klageanträge anhängig gemacht: