LAG Hamm - Urteil vom 07.07.2022
18 Sa 161/22
Normen:
AVR-DD § 15 Abs. 3; AVR-DD § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1549/21

Auslegung kirchlicher ArbeitsrechtsregelungenBegriffsverständnis zur Verweildauer in den §§ 15 und 16 AVR-DDVoraussetzungen einer ergänzenden Auslegung der AVR-DDMaßgebliche Verweildauer für die Einstufung nach Höher- und Herabgruppierung nach §§ 15 und 16 AVR-DD

LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 161/22

DRsp Nr. 2022/12793

Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen Begriffsverständnis zur "Verweildauer" in den §§ 15 und 16 AVR-DD Voraussetzungen einer ergänzenden Auslegung der AVR-DD Maßgebliche Verweildauer für die Einstufung nach Höher- und Herabgruppierung nach §§ 15 und 16 AVR-DD

1. Die "bisherige Entgeltstufe" im Sinne des § 16 Abs. 2 AVR-DD ist die Erfahrungsstufe, nach der der Mitarbeiter vor der Herabgruppierung vergütet wurde. Im Hinblick auf die Einstufung ist nur die Verweildauer in der höheren Entgeltgruppe im Rahmen der Tätigkeit zu berücksichtigen, die vor der Herabgruppierung ausgeübt wurde (und nicht - auch - der Zeitraum, in dem der Mitarbeiter zuvor mit anderen Tätigkeiten betraut war).2. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter zunächst unter der Geltung des § 16 AVR-DD a.F. höhergruppiert und sodann unter der Geltung des § 16 AVR-DD herabgruppiert wurde und dies dazu führt, dass die Stufenzuordnung nach der Herabgruppierung sich gegenüber der Stufenzuordnung vor der Höhergruppierung verschlechtert.