LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2022
2 Sa 446/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; KAVO für das Bistum Trier § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 637/21

Auslegung kirchlicher ArbeitsrechtsregelungenTarifliche Bezugnahme auf das zustehende TabellenentgeltEnde des Krankengeldzuschusses bei Rentenbeginn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 446/21

DRsp Nr. 2023/3321

Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen Tarifliche Bezugnahme auf das "zustehende Tabellenentgelt" Ende des Krankengeldzuschusses bei Rentenbeginn

1. Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind. 2. Mit der Bezugnahme auf das "zustehende Tabellenentgelt" legen die Tarifparteien in § 22a KAVO lediglich eine Bemessungsgrundlage des Anspruchs auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt für die Beschäftigten fest, die im September des betreffenden Jahres im Arbeitsverhältnis stehen. 3. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 KAVO wird Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Rente oder vergleichbare Leistung aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziert ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Oktober 2021 - 10 Ca 637/21 - abgeändert, soweit es die Klage in Bezug auf den Klageantrag zu 4. abgewiesen hat:

II. III. IV.