LAG Hamm - Urteil vom 15.07.2008
14 Sa 265/08
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 1270/07 - 18.01.2008,

Auslegung; Kündigung eines Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 265/08

DRsp Nr. 2008/22008

Auslegung; Kündigung eines Arbeitnehmers

»1. Die Kündigungserklärung eines Arbeitnehmers ist nach denselben Grundsätzen wie eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers auszulegen. 2. Wählt der Arbeitnehmer in seiner Kündigungserklärung einen der einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist nicht entsprechenden Kündigungstermin, der aber einem üblichen Termin für den Ablauf einer Kündigungsfrist entspricht, so ist seine Kündigungserklärung als Ausspruch einer fristwahrenden ordentlichen Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszulegen.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Lohn und Urlaubsabgeltung sowie einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Spedition, seit dem 4.Juli 2005 als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.738,39 EUR bei einer Sechstagewoche und 26 Werktagen Urlaub pro Kalenderjahr beschäftigt. § 7 des Arbeitsvertrages (wegen dessen Einzelheiten vgl. Kopie Bl. 43 ff d.A.) lautet wie folgt: