Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Lohn und Urlaubsabgeltung sowie einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Spedition, seit dem 4.Juli 2005 als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.738,39 EUR bei einer Sechstagewoche und 26 Werktagen Urlaub pro Kalenderjahr beschäftigt. § 7 des Arbeitsvertrages (wegen dessen Einzelheiten vgl. Kopie Bl. 43 ff d.A.) lautet wie folgt:
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