LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.05.2023
3 Ta 31 b/23
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 118 a/23

Auslegung prozessualer WillenserklärungenKeine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des RechtsstreitsKeine nachträgliche Einreichung von Unterlagen zur Prozesskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 31 b/23

DRsp Nr. 2023/13947

Auslegung prozessualer Willenserklärungen Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits Keine nachträgliche Einreichung von Unterlagen zur Prozesskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz

1. Maßgebend für die Auslegung von prozessualen Willenserklärungen sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. 2. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. 3. Die Einreichung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen kann nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind spezieller als § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Tenor